Das gewichtete Rechtsgut betrifft damit vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines allfälligen Fehlverhaltens eines Vollzugsangestellten und somit auch den ordnungsgemässen Ablauf in einer Vollzugsanstalt. Der Beschuldigte hat auf einen Gefangenen eingewirkt, obwohl dieser bereits arretiert worden war und keine unmittelbare Gefahr mehr darstellte (vgl. dazu unten, Ziff. 10.3.1). Gerade weil dem Beschuldigten das drohende aggressive Verhalten des Privatklägers bekannt war und entsprechend eine ganze Gruppe von Polizeikräften im Einsatz war, hatte er sich entsprechend vorbereiten können und bestand absolut kein Grund dafür, Gewalt gegen den Privatkläger anzuwenden.