Konkret ist im vorliegenden Strafverfahren unter anderem der Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu prüfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Rechtsgut des Interesses des Staats an einer pflichtgemässen und zuverlässigen Amtsführung und andererseits das Interesse der Bürger am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. TRECHSEL/VEST in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 312 StGB). Das gewichtete Rechtsgut betrifft damit vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines allfälligen Fehlverhaltens eines Vollzugsangestellten und somit auch den ordnungsgemässen Ablauf in einer Vollzugsanstalt.