BGE 143 IV 387 E. 4.4). Ob eine Straftat im Sinne des Gesetzes als "schwer" einzustufen ist, hat das Gericht nach den konkreten Umständen der Tat zu beurteilen. Dabei ist auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder dessen Tatmotiv abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2; vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3). Konkret ist im vorliegenden Strafverfahren unter anderem der Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu prüfen.