Nach dem Gesagten war deshalb die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im konkreten Fall gerechtfertigt. Aufgrund der nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Gefahr einer möglichen Beweismittelvernichtung war die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einem schnellen Handeln gezwungen. Mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. September 2019 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 12 f.) gelangte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne zeitliche Verzögerung an die Videoaufzeichnungen. Die mittels - 11 -