Gegen solche möglichen Gefahren bietet das Rechtshilfeverfahren keine adäquate Handhabe. Wäre die Herausgabe der ersuchten potentiellen Beweismittel im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs verweigert worden, so hätte die Anrufung einer Gerichtsinstanz (vgl. Art. 48 Abs. 1 StPO) die zwischenzeitliche Beweismittelvernichtung nicht abwenden können (vgl. GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende – was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, Jusletter 16. Februar 2015, S. 15). Nach dem Gesagten war deshalb die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im konkreten Fall gerechtfertigt.