StPO wäre es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau möglich gewesen, die Videoaufzeichnungen vom 11. Juli 2019 über die nationale Rechtshilfe zu erlangen, nachdem diese als potentielle Beweismittel in Betracht kamen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im konkreten Fall innerhalb der Anstellungsbehörde eine Beweismittelvernichtung durch involvierte Mitarbeitende oder loyale Kollegen drohen konnte, im Zuge der Rechtshilferegeln die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau indes vollumfänglich auf die Integrität der zuständigen Ansprechperson bei der Justizvollzugsanstalt hätte vertrauen müssen. Gegen solche möglichen Gefahren bietet das Rechtshilfeverfahren keine adäquate Handhabe.