2.2. Wie die Vorinstanz und der Beschuldigte zu Recht festhalten, ist die JVA Lenzburg eine vom Kanton Aargau betriebene Justizvollzugsanstalt und damit eine öffentliche Behörde (vgl. Urteil E. 3.4.3; Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 9, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 5 [vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg; SAR 253.331]). Im Sinne der Bestimmungen von Art. 43 ff. StPO wäre es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau möglich gewesen, die Videoaufzeichnungen vom 11. Juli 2019 über die nationale Rechtshilfe zu erlangen, nachdem diese als potentielle Beweismittel in Betracht kamen.