2. 2.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht, die Videoaufzeichnungen des Vorfalles vom 11. Juli 2019 in der JVA Lenzburg seien unverwertbar. Die Hausdurchsuchung in einer öffentlichen Einrichtung wie der JVA Lenzburg und die zwangsweise Sicherstellung von Datenträgern sowie Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien unzulässig erfolgt, da die Vorschriften der Zwangsmassnahmen nicht eingehalten worden seien. Die Aufzeichnungen hätten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe erlangt werden müssen (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 9 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 4 ff.).