1.2. Mit der Berufung des Privatklägers angefochten ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs bezüglich des Drückens des Fingers ins Auge und des zweiten Faustschlags. Im Übrigen ficht der Privatkläger Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 13. Juli 2021 und damit die Verweisung seiner Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg an. Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angefochten ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezüglich des zweiten Faustschlags. 1.3. Der Beschuldigte beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu werden. - 10 -