3.6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 teilte der Privatkläger seinen Verzicht auf die Erstattung einer vorgängigen Berufungsbegründung mit. 3.7. Mit Anschlussberufungsbegründung vom 19. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO neu folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 aufzuheben und über den Schuldpunkt sei unter Dispositiv-Ziffer 1 ganzheitlich wie folgt zu befinden: - Der Beschuldigte sei schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB.