"1. -8- Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 aufzuheben und über den Schuldpunkt sei unter Dispositiv-Ziffer 1 ganzheitlich wie folgt zu befinden: - Der Beschuldigte sei schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.5. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an.