3.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte folgenden Berufungsantrag: "Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 – 9 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 (Geschäfts-Nr.: ST.2020.144) sei B. vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz." Zur vorgängigen Begründung verwies er auf das Plädoyer vor der Vorinstanz. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte mit Eingabe vom 4. November 2021 Anschlussberufung bezüglich des Schuldpunkts und verlangte gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: