Die dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt von dem Zivilkläger A. im Umfang von -7- CHF 4'958.15 zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO)." 3. 3.1. Das Urteil wurde den Parteien am 21. Juli 2021 im Dispositiv zugestellt. Der Privatkläger meldete noch gleichentags und der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. September 2021 zugestellt.