9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivilklägers A. die richterlich auf CHF 9'916.25 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 709.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter des Zivilklägers A. ausgerichtete Entschädigung wird dem Beschuldigten zur Hälfte, d.h. CHF 4'958.10 auferlegt. Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO fällt diese Entschädigung vollumfänglich an den Kanton Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung von CHF 4'958.10 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.