2. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf die zwei Fusstritte sowie den ersten Faustschlag (Anklage, Abs. 2). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 210.00, d.h. CHF 18'900.00, und einer Busse von CHF 4'700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.