6. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (zzgl. MwSt.) für das Untersuchungs-, das Einsprache- und das vorliegende Gerichtsverfahrens seien gemäss der bei den Akten liegenden und der heute eingereichten Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen." -6- 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und dem Amtsmissbrauch in Bezug auf das Drücken des Fingers ins Auge sowie den zweiten Faustschlag (Anklage, Abs. 3 und 4).