3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2019 zu bezahlen; 4. Die Kosten des Untersuchungs-, des Einsprache- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) gemäss der bei den Akten liegenden und der heute eingereichten Honorarnote zu bezahlen;