2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. B. sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote auszurichten." 2.2.2. Der Privatkläger stellte die Anträge: "1. Der Beschuldigte sei des Amtsmissbrauchs und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Es sei von einer Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB abzusehen;