7. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 3'713.15 (inkl. 7.7% MwSt. im Betrag von CHF 265.50) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO fällt diese Entschädigung im Betrag von CHF 3'713.15 an den Kanton. Der Beschuldigte wird entsprechend verpflichtet, den Betrag von CHF 3'713.15 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Strafbefehls an den Kanton Aargau zu bezahlen. 8. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen."