Rechnungsbetrag CHF 5'188.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB, da der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. 5. Die Zivilforderung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Zivil- und Strafklägers wird nach Rechtskraft dieses Strafbefehls eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'713.15 (inkl. 7.7% MwSt. im Betrag von CHF 265.50) ausgerichtet.