Bei den Faustschlägen des Beschuldigten gegen den Kopf und die Einwirkung mit einem Finger gegen das rechte Auge des Privatklägers handelte es sich um ungerechtfertigte Übergriffe. Obwohl die Intervention der Vollzugsangestellten ausschliesslich aufgrund des Verhaltens des Privatklägers erfolgte, bestand für diese physischen Gewalteinwirkungen auf den Privatkläger keine Notwendigkeit. Der Beschuldigte nutzte die ihm aufgrund seiner Stellung als Vollzugsangestellter zukommende Amtsgewalt gewollt aus, um dem Privatkläger durch die übermässigen Gewalteinwirkungen zusätzliche Schmerzen zu bereiten. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass er die ihm obliegenden Pflichten als Vollzugs-