Hernach fesselten die Vollzugsangestellten den in Bauchlage liegenden Privatkläger mit Handschellen hinter dem Rücken und fixierten seine Beine. Obwohl der Privatkläger wegen des kurz zuvor eingesetzten Destabilisierungsgeräts und der Fesselung nunmehr reglos und widerstandsunfähig war, holte der neben ihm kniende Beschuldigte mit dem linken Arm erneut kurz aus und schlug mit der linken Faust kraftvoll gegen dessen Gesicht. Aufgrund der aufgesetzten Spuckhaube konnte der Privatkläger den Faustschlag nicht sehen und ihm deshalb auch nicht ausweichen, was dem Beschuldigten bewusst war. Durch den Faustschlag erlitt der Privatkläger eine schmerzhafte Prellung an seiner Nase.