Nach erfolgtem Einsatz des Destabilisierungsgeräts drehten die Vollzugsangestellten den Privatkläger mit vereinten Kräften in eine Bauchlage. Der Kopf des Privatklägers, bedeckt von der Spuckhaube, war zur rechten Seite gedreht, sodass die rechte Gesichtshälfte nach oben zeigte. Der Beschuldigte, welcher nach wie vor direkt neben dem Kopf des Privatklägers kniete, drückte dem Privatkläger in der Folge gezielt mit einem Finger in dessen rechtes Auge, wodurch der Privatkläger einen Bluterguss am Augapfel erlitt und Schmerzen verspürte.