Der Beschuldigte missbrauchte als Beamter seine Amtsgewalt, um einem andern einen Nachteil zuzufügen. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit geschädigt.