Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.239 (ST.2020.144; StA.2019.7886) Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1967, von Untersiggenthal, c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Gegenstand Amtsmissbrauch, Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten am 10. September 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Der Beschuldigte missbrauchte als Beamter seine Amtsgewalt, um einem andern einen Nachteil zuzufügen. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit geschädigt. Begangen: Tatort: 5600 Lenzburg, Ziegeleiweg 13, JVA Lenzburg, Räumlichkeiten des Sicherheitstraktes I Tatzeit: Donnerstag, 11. Juli 2019, zwischen 08.50 und 09.04 Uhr Zivil- und Strafkläger: A., geb. tt.mm.1995, […], v.d. RA MLaw Thomas Häusermann Strafantrag: Donnerstag, 26. September 2019 Vorgehen: Am Morgen des 11. Juli 2019 wurde der Gefangene A. (nachfolgend: Privatkläger) von der JVA Lenzburg zur JVA Pöschwies in Regensdorf rückversetzt. Dabei war der Beschuldigte als Mitglied eines Teams von sechs Vollzugsangestellten (SITRAK I) der JVA Lenzburg damit beauftragt, den Privatkläger an die im Erdgeschoss wartende Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau zu überbringen. Im Zuge dieser Überbringung spuckte der Privatkläger im Zellengang des 2. Obergeschosses auf den Hals-/Brustbereich des Beschuldigten. Hernach nahm er im Zwischenraum eine Kampfstellung ein und versuchte, mit zwei Faustschlägen auf den Beschuldigten einzuwirken. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Privatklägers intervenierten die sechs anwesenden Vollzugsangestellten geschlossen mit körperlichem Zwang und brachten den weiter mit den Fäusten um sich schlagenden Privatkläger mit grossem Einsatz zu Boden. Um weiteres Anspucken durch den Privatkläger zu verhindern, stülpten sie ihm eine schwarze Spuckhaube über den Kopf. Während der Intervention versetzte der Beschuldigte dem am Boden liegenden und sich weiter heftig gegen die Arretierung wehrenden Privatkläger mit seinem rechten Fuss zwei Tritte gegen den Körper. Weil sich der auf dem Rücken liegende Privatkläger trotz Aufforderung nicht auf den Bauch drehte, drohte ihm einer der anderen Vollzugsangestellten zunächst den Einsatz eines Destabilisierungsgeräts an und setzte dieses -3- nach weiter fortgesetzter Gegenwehr des Privatklägers kurz in dessen linken Schulter-/Rückenbereich ein. Unmittelbar danach holte der neben dem Kopf des Privatklägers kniende Beschuldigte mit seinem linken Arm aus und schlug mit seiner linken Faust gegen den Kopf des Privatklägers. Nach erfolgtem Einsatz des Destabilisierungsgeräts drehten die Vollzugs- angestellten den Privatkläger mit vereinten Kräften in eine Bauchlage. Der Kopf des Privatklägers, bedeckt von der Spuckhaube, war zur rechten Seite gedreht, sodass die rechte Gesichtshälfte nach oben zeigte. Der Beschuldigte, welcher nach wie vor direkt neben dem Kopf des Privatklägers kniete, drückte dem Privatkläger in der Folge gezielt mit einem Finger in dessen rechtes Auge, wodurch der Privatkläger einen Bluterguss am Augapfel erlitt und Schmerzen verspürte. Hernach fesselten die Vollzugsangestellten den in Bauchlage liegenden Privatkläger mit Handschellen hinter dem Rücken und fixierten seine Beine. Obwohl der Privatkläger wegen des kurz zuvor eingesetzten Destabili- sierungsgeräts und der Fesselung nunmehr reglos und widerstandsunfähig war, holte der neben ihm kniende Beschuldigte mit dem linken Arm erneut kurz aus und schlug mit der linken Faust kraftvoll gegen dessen Gesicht. Aufgrund der aufgesetzten Spuckhaube konnte der Privatkläger den Faustschlag nicht sehen und ihm deshalb auch nicht ausweichen, was dem Beschuldigten bewusst war. Durch den Faustschlag erlitt der Privatkläger eine schmerzhafte Prellung an seiner Nase. Bei den Faustschlägen des Beschuldigten gegen den Kopf und die Ein- wirkung mit einem Finger gegen das rechte Auge des Privatklägers handelte es sich um ungerechtfertigte Übergriffe. Obwohl die Intervention der Vollzugsangestellten ausschliesslich aufgrund des Verhaltens des Privatklägers erfolgte, bestand für diese physischen Gewalteinwirkungen auf den Privatkläger keine Notwendigkeit. Der Beschuldigte nutzte die ihm aufgrund seiner Stellung als Vollzugsangestellter zukommende Amtsgewalt gewollt aus, um dem Privatkläger durch die übermässigen Gewaltein- wirkungen zusätzliche Schmerzen zu bereiten. Dabei war dem Beschul- digten bewusst, dass er die ihm obliegenden Pflichten als Vollzugs- angestellter verletzte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben genannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 4'200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 - Polizeikosten CHF 88.00 -4- Rechnungsbetrag CHF 5'188.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB, da der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. 5. Die Zivilforderung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Zivil- und Strafklägers wird nach Rechtskraft dieses Strafbefehls eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'713.15 (inkl. 7.7% MwSt. im Betrag von CHF 265.50) ausgerichtet. 7. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 3'713.15 (inkl. 7.7% MwSt. im Betrag von CHF 265.50) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO fällt diese Entschädigung im Betrag von CHF 3'713.15 an den Kanton. Der Beschuldigte wird entsprechend verpflichtet, den Betrag von CHF 3'713.15 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Strafbefehls an den Kanton Aargau zu bezahlen. 8. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger erhoben dagegen am 21. September 2020 bzw. am 24. September 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 13. Juli 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Befragung des Privatklägers und des Beschuldigten statt. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 den Beweisantrag, es seien K., L., M., N., O., P. und Q. als Auskunftspersonen zum Vorfall vom 11. Juli 2019 zu befragen. Zusätzlich stellte er die folgenden Anträge: -5- "1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei einzustellen; und B. sei des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen. Eventualiter: B. sei des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. B. sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote auszurichten." 2.2.2. Der Privatkläger stellte die Anträge: "1. Der Beschuldigte sei des Amtsmissbrauchs und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Es sei von einer Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB abzusehen; 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2019 zu bezahlen; 4. Die Kosten des Untersuchungs-, des Einsprache- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung (zzgl. MwSt.) gemäss der bei den Akten liegenden und der heute eingereichten Honorarnote zu bezahlen; 6. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (zzgl. MwSt.) für das Untersuchungs-, das Einsprache- und das vorliegende Gerichtsverfahrens seien gemäss der bei den Akten liegenden und der heute eingereichten Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen." -6- 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und dem Amtsmissbrauch in Bezug auf das Drücken des Fingers ins Auge sowie den zweiten Faustschlag (Anklage, Abs. 3 und 4). 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf die zwei Fusstritte sowie den ersten Faustschlag (Anklage, Abs. 2). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 210.00, d.h. CHF 18'900.00, und einer Busse von CHF 4'700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00 sowie den Auslagen von CHF 63.00, insgesamt CHF 1'363.00, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 8. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivilklägers A. die richterlich auf CHF 9'916.25 (inkl. Mehr- wertsteuer von CHF 709.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter des Zivilklägers A. ausgerichtete Ent- schädigung wird dem Beschuldigten zur Hälfte, d.h. CHF 4'958.10 auferlegt. Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO fällt diese Entschädigung vollumfänglich an den Kanton Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung von CHF 4'958.10 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt von dem Zivilkläger A. im Umfang von -7- CHF 4'958.15 zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO)." 3. 3.1. Das Urteil wurde den Parteien am 21. Juli 2021 im Dispositiv zugestellt. Der Privatkläger meldete noch gleichentags und der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. September 2021 zugestellt. 3.2. Der Privatkläger beantragte mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2021: "1. Der Beschuldigte sei auch bezüglich des Drückens des Fingers ins Auge und des zweiten Faustschlags des Amtsmissbrauchs und im Weiteren der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2019 zu bezahlen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens." 3.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte folgenden Berufungsantrag: "Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 – 9 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 (Geschäfts-Nr.: ST.2020.144) sei B. vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz." Zur vorgängigen Begründung verwies er auf das Plädoyer vor der Vorinstanz. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte mit Eingabe vom 4. November 2021 Anschlussberufung bezüglich des Schuldpunkts und verlangte gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: "1. -8- Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 aufzuheben und über den Schuldpunkt sei unter Dispositiv-Ziffer 1 ganzheitlich wie folgt zu befinden: - Der Beschuldigte sei schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.5. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 teilte der Privatkläger seinen Verzicht auf die Erstattung einer vorgängigen Berufungsbegründung mit. 3.7. Mit Anschlussberufungsbegründung vom 19. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO neu folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 aufzuheben und über den Schuldpunkt sei unter Dispositiv-Ziffer 1 ganzheitlich wie folgt zu befinden: - Der Beschuldigte sei schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. 2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.8. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 verzichtete der Privatkläger auf die Erstattung einer Berufungsantwort. 3.9. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 13. September 2022 vorgeladen. 3.10. Mit Eingabe vom 12. September 2022 stellte der Privatkläger ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung, welchem gleichentags stattgegeben wurde. -9- 3.11. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 13. September 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte stellte zudem die folgenden Beweisanträge: "1. Es seien K., L., M., N., O., P. und Q., alle c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweig 13, 5600 Lenzburg, zum Vorfall vom 11. Juli 2019 zu befragen. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. März 2022 (ST.2021.116) betreffend Q. als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 3. Es sei der USB-Stick mit dem Video "Polizei erklärt Techniken – Deshalb sehen Festnahmen so brutal aus" als Beweismittel zu den Akten zu nehmen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Juli 2021 wurde der Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs in Bezug auf die zwei Fusstritte sowie den ersten Faustschlag (vgl. Anklage, Abs. 2) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 210.00 und einer Busse von Fr. 4'700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs bezüglich des Drückens des Fingers ins Auge sowie des zweiten Faustschlags (vgl. Anklage, Abs. 3 und 4) wurde der Beschuldigte freigesprochen. 1.2. Mit der Berufung des Privatklägers angefochten ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs bezüglich des Drückens des Fingers ins Auge und des zweiten Faustschlags. Im Übrigen ficht der Privatkläger Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 13. Juli 2021 und damit die Verweisung seiner Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg an. Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angefochten ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezüglich des zweiten Faustschlags. 1.3. Der Beschuldigte beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu werden. - 10 - 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht, die Videoaufzeichnungen des Vorfalles vom 11. Juli 2019 in der JVA Lenzburg seien unverwertbar. Die Hausdurchsuchung in einer öffentlichen Einrichtung wie der JVA Lenzburg und die zwangsweise Sicherstellung von Datenträgern sowie Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien unzulässig erfolgt, da die Vorschriften der Zwangsmassnahmen nicht eingehalten worden seien. Die Aufzeichnungen hätten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe erlangt werden müssen (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 9 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 4 ff.). 2.2. Wie die Vorinstanz und der Beschuldigte zu Recht festhalten, ist die JVA Lenzburg eine vom Kanton Aargau betriebene Justizvollzugsanstalt und damit eine öffentliche Behörde (vgl. Urteil E. 3.4.3; Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 9, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 5 [vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg; SAR 253.331]). Im Sinne der Bestimmungen von Art. 43 ff. StPO wäre es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau möglich gewesen, die Videoaufzeichnungen vom 11. Juli 2019 über die nationale Rechtshilfe zu erlangen, nachdem diese als potentielle Beweismittel in Betracht kamen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im konkreten Fall innerhalb der Anstellungsbehörde eine Beweismittelvernichtung durch involvierte Mitarbeitende oder loyale Kollegen drohen konnte, im Zuge der Rechtshilferegeln die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau indes vollumfänglich auf die Integrität der zuständigen Ansprechperson bei der Justizvollzugsanstalt hätte vertrauen müssen. Gegen solche möglichen Gefahren bietet das Rechtshilfe- verfahren keine adäquate Handhabe. Wäre die Herausgabe der ersuchten potentiellen Beweismittel im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs verweigert worden, so hätte die Anrufung einer Gerichtsinstanz (vgl. Art. 48 Abs. 1 StPO) die zwischenzeitliche Beweismittelvernichtung nicht abwenden können (vgl. GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende – was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, Jusletter 16. Februar 2015, S. 15). Nach dem Gesagten war deshalb die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im konkreten Fall gerechtfertigt. Aufgrund der nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Gefahr einer möglichen Beweismittelvernichtung war die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einem schnellen Handeln gezwungen. Mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. September 2019 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 12 f.) gelangte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne zeitliche Verzögerung an die Videoaufzeichnungen. Die mittels - 11 - Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlangten Videoaufzeich- nungen waren somit im vorliegenden Verfahren verhältnismässig und rechtfertigten auch die Bedeutung der Straftat. Sie sind im konkreten Fall somit verwertbar. 2.3. Im Übrigen sind unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht in jedem Fall unverwertbar. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbe- hörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeits- vorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 143 IV 387 E. 4.4). Ob eine Straftat im Sinne des Gesetzes als "schwer" einzustufen ist, hat das Gericht nach den konkreten Umständen der Tat zu beurteilen. Dabei ist auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder dessen Tatmotiv abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2; vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3). Konkret ist im vorliegenden Strafverfahren unter anderem der Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu prüfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Rechtsgut des Interesses des Staats an einer pflichtgemässen und zuverlässigen Amtsführung und andererseits das Interesse der Bürger am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. TRECHSEL/VEST in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 312 StGB). Das gewichtete Rechtsgut betrifft damit vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines allfälligen Fehlverhaltens eines Vollzugsangestellten und somit auch den ordnungsgemässen Ablauf in einer Vollzugsanstalt. Der Beschuldigte hat auf einen Gefangenen eingewirkt, obwohl dieser bereits arretiert worden war und keine unmittelbare Gefahr mehr darstellte (vgl. dazu unten, Ziff. 10.3.1). Gerade weil dem Beschuldigten das drohende aggressive Verhalten des Privatklägers bekannt war und entsprechend eine ganze Gruppe von Polizeikräften im Einsatz war, hatte er sich entsprechend vorbereiten können und bestand absolut kein Grund dafür, Gewalt gegen den Privatkläger anzuwenden. Gesamthaft betrachtet überwiegt – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 14, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 7 ff.) – in der vorzunehmenden Güterabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnungen bei weitem. Gerade in Bezug auf den angeklagten Amtsmissbrauch ist von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. - 12 - 2.4. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Videoaufzeichnungen seien zur Aufklärung der Straftat nicht unerlässlich. Es liege die Aussage des Privatklägers vor, weshalb eine Verurteilung auch ohne die Video- aufzeichnungen ergehen könne (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 15, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 11 ff.). Die Aussagen eines Privatklägers beleuchten den angeklagten Sachverhalt indes ausschliesslich aus seiner Sicht und zeichnen als Beweismittel eben gerade nicht ein den vorgeworfenen Sachverhalt vollständig abdeckendes Bild. Die Strafbehörde klärt gemäss Art. 6 StPO alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Dabei untersucht sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Die Aussagen des Privatklägers belasten den Beschuldigten im konkreten Fall ausschliesslich. Entlastende Umstände sind ihnen nicht zu entnehmen. Die Videoaufzeichnungen konnten als potentielles Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten beitragen, weshalb diese zur Aufklärung der Straftat unerlässlich waren. Indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Videoaufzeichnungen beschaffte, befolgte sie somit den gesetzlich verankerten Untersuchungs- grundsatz. 2.5. Nach dem Gesagten liegt zusammenfassend eine schwere Straftat vor, zu deren Aufklärung die Videoaufzeichnungen unerlässlich waren. Die Erlangung dieser mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl war rechtmässig. Aber auch wenn die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau erlangten Videoaufzeichnungen unrechtmässig sein sollten – wovon das Obergericht aber nicht ausgeht – dürfen sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. 3. 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 6. Oktober 2020 mit zur Anklage erhobenem Strafbefehl vorgeworfen, als Mitglied eines Teams von sechs Vollzugsangestellten dem Privatkläger im Zuge seiner Rückversetzung von der JVA Lenzburg in die JVA Pöschwies am 11. Juli 2019 zwei Fusstritte gegen den Körper versetzt zu haben, nachdem dieser aufgrund seines aggressiven Verhaltens zu Boden habe geführt werden müssen. Nach dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts habe der Beschuldigte neben dem Privatkläger kniend mit seinem linken Arm ausgeholt und mit der linken Faust gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte mit dem Finger gezielt in das rechte Auge des Privatklägers gedrückt, wodurch dieser einen Bluterguss am Augapfel erlitten und Schmerzen verspürt habe. Nach erfolgter Arretierung habe der Beschuldigte mit dem linken Arm erneut kurz - 13 - ausgeholt und mit der linken Faust kraftvoll gegen das Gesicht des Privatklägers geschlagen, was zu einer schmerzhaften Prellung an der Nase geführt habe. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht (vgl. UA act. 100 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Tritte gegen den Oberkörper versetzt sowie einen Faustschlag gegen den Kopf oder Oberkörper ausgeführt habe. Vom Vorwurf in Bezug auf das Drücken des Fingers in das rechte Auge des Privatklägers sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei, nachdem dies weder auf dem Video ersichtlich noch anhand der Aussagen des Privatklägers erstellt sei. Gleiches gelte für den angeklagten zweiten Faustschlag, welcher auf dem Video nicht erkennbar sei. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sprach sie ihn hingegen von der angeklagten einfachen Körperverletzung frei, nachdem aufgrund der verschiedenen Handlungen nicht gesagt werden könne, welche Verletzungen des Privatklägers durch den Beschuldigten zugefügt worden seien (vgl. Urteil E. 4.4 ff.). 3.1.3. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, die Videoaufzeichnungen vermöchten den angeklagten Sachverhalt nicht zu bestätigen. Die Fusstritte hätten lediglich dazu gedient, die Körperspannung des Privatklägers zu lösen und die Einwirkung mit dem Finger auf das Auge sei überhaupt nicht ersichtlich. Weiter handle es sich beim ersten Schlag nicht um eine Ausholbewegung des linken Arms, sondern um eine Abwehr einer Beissattacke durch den Privatkläger. Der angeklagte zweite Faustschlag sei ferner kein Schlag, sondern tatsächlich ein Wegdrücken des Kopfes des Privatklägers, da dieser wieder mit dem Spucken bzw. Beissen begonnen habe (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 32, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 16 ff.). 3.2. Unbestritten ist, dass es am 11. Juli 2019 zwischen 08.50 Uhr und 09.04 Uhr in der JVA Lenzburg zwischen dem Privatkläger und sechs Justizvollzugsangestellten zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen ist, an welcher der Beschuldigte beteiligt war. Strittig und zu prüfen ist hingegen, was sich anlässlich dieser Auseinandersetzung genau abgespielt hat und insbesondere, ob und inwiefern der Beschuldigte physisch auf den Privatkläger eingewirkt hat. - 14 - 4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). 5. 5.1. Den Videoaufzeichnungen der JVA Lenzburg vom 11. Juli 2019 (vgl. UA act. 24) ist zu entnehmen, wie der Privatkläger seine Zelle in Richtung Treppenhaus verlässt (08:50:34) und anschliessend eine "Kampfstellung" einnimmt (08:50:42). Der Privatkläger schlägt daraufhin mit seiner rechten Faust unter anderem auf einen Justizvollzugsangestellten ein (08:50:46), während die restlichen fünf Justizvollzugsangestellten ebenfalls ins Treppenhaus eilen. Es kommt zu einem Gerangel, bei welchem die Justizvollzugsangestellten den weiterhin um sich schlagenden Privatkläger zu Boden drücken (08:50:47 – 08:50:56). Der am Boden liegende Privatkläger wird sodann von zwei Justizvollzugsangestellten an den Beinen festgehalten, während sich ein weiterer Justizvollzugsangestellter auf den Privatkläger legt und die übrigen Justizvollzugsangestellten sowie der Beschuldigte im Begriff sind, den Oberkörper des Privatklägers zu fixieren. Auf den Videoaufzeichnungen zeigt sich, wie der Beschuldigte sich im Anschluss erhebt und dem Privatkläger mit seinem rechten Fuss zwei Tritte gegen den Oberkörper versetzt (08:51:01). Der Beschuldigte kniet daraufhin zum Privatkläger auf den Boden hinunter und hantiert mit einem weiteren Justizvollzugsangestellten am Kopf oder Oberkörper des Privatklägers. Später (08:51:15) ist erkennbar, wie der Beschuldigte mit seinem linken Arm ausholt und eine Schlagbewegung gegen den Kopf des Privatklägers ausführt, während sein rechter Arm regungslos bleibt. Ebenfalls erkennbar ist, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine Spuckhaube trägt (08:51:17). Danach wird ein Destabilisierungsgerät gegen den auf dem Rücken liegenden Privatkläger eingesetzt (08:51:24). Der Privatkläger wird anschliessend in der Bauchlage arretiert, indem ihm Handfesseln angelegt werden (ab 08:51:40). Dabei knien alle sechs Justizvollzugsangestellten um den Privatkläger herum. Der Beschuldigte kniet direkt neben dem Kopf des Privatklägers. Einzelheiten der genauen - 15 - Tätigkeiten der Justizvollzugsangestellten sind auf der Videoaufzeichnung in diesem Moment nicht zu erkennen. Ein wenig später ist ersichtlich, dass ein Justizvollzugsangestellter eine (weitere) Spuckhaube aus der linken Hosentasche hervornimmt, diese weitergibt und sie dem Privatkläger angezogen wird (08:52:17). Ab 08:52:48 wird der Privatkläger durch die Justizvollzugsangestellten in eine sitzende Position aufgerichtet, bevor er kurz danach wieder zu Boden gelegt wird (08:53:07). Auf dem Bauch liegend wird dem Privatkläger bei 08:55:17 die Spuckhaube über seinem Kopf zurechtgezogen, bevor der Beschuldigte mit der Rückseite seiner linken Hand oder Faust gegen das zu ihm gerichtete Gesicht des Privatklägers schlägt (08:55:20). Nach dem Anlegen der Fussfesseln wird dem Privatkläger geholfen, für kurze Zeit auf die Füsse aufzustehen. Im Anschluss wird er von den Justizvollzugsangestellten das Treppenhaus hinuntergetragen resp. -gezogen. 5.2. Anhand des objektiven Beweismittels der Videoaufzeichnungen der JVA Lenzburg ist in Bezug auf den Anklagesachverhalt somit erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Fusstritte gegen den Körper versetzt und mit der linken Faust eine Schlagbewegung gegen den Kopf des Privatklägers, der bereits eine Spuckhaube über dem Kopf hatte, ausgeführt hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 4.5) ist zudem ersichtlich, wie der Beschuldigte dem Privatkläger, als dieser bereits gefesselt und in Bauchlage war, einen zweiten Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht zugefügt hat. Auch zu diesem Zeitpunkt trug der Privatkläger eine Spuckhaube (08:55:20). 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger mit einem Finger ins rechte Auge gedrückt zu haben (vgl. UA act. 101). Dies lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen nicht erkennen. Im Folgenden ist daher angesichts der Aussagen des Privatklägers sowie den weiteren Beweismitteln zu prüfen, ob dieser Anklagepunkt erstellt ist. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, welche dieser in den verschiedenen Einvernahmen gemacht hat, im Einzelnen dargelegt (vgl. Urteil E. 4.3.2 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. 6.2.2. Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Dezember 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. UA act. 77 ff., UA act. 145 f.). - 16 - An der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er dem Privatkläger nicht ins Auge "gestochen" habe. Er habe dessen Bluterguss am Auge schon gesehen, wisse aber nicht, woher dieser gekommen sei. In dem Handgemenge, welches damals geherrscht habe, könne es schon sein, dass der Bluterguss von einem Justizvollzugsangestellten stamme. Er denke jedoch eher nicht, dass er von ihm sei, da er sich immer etwas weiter hinten befunden habe, bis der Privatkläger am Boden gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). 6.2.3. Der Privatkläger hat über seine Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant geschildert, dass ihm der Beschuldigte mit dem Finger ins Auge gedrückt habe, als er einen Sack über dem Kopf getragen habe (vgl. UA act. 89 ff.; Protokoll Hauptverhandlung S. 6). Der Beschuldigte sei während des Gerangels der einzige gewesen, der bei ihm auf Kopfhöhe gewesen sei. Dabei habe er immer irgendetwas geredet und sei sehr aggressiv und wütend gewesen (vgl. UA act. 92; Protokoll Hauptverhandlung S. 6). Er habe aufgrund des Sacks über dem Kopf nichts sehen können (vgl. UA act. 91; Protokoll Hauptverhandlung S. 5). Auf entsprechende Nachfrage des einvernehmenden Staatsanwalts gab der Privatkläger an, den Beschuldigten anhand seines Tons (Stimme) und Verhaltens als Täter identifiziert zu haben (vgl. UA act. 92 Frage 38). 6.3. Auf den Videoaufzeichnungen ist zwar erkennbar, wie der Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts (08:51:24) neben dem Kopf des Privatklägers kniete. Was der Beschuldigte in dieser Zeitspanne indes konkret mit seinen Händen respektive seinem Finger machte, ist auf den Aufnahmen nicht erkennbar. Aus dem medizinischen Bericht der Eintrittsuntersuchung der JVA Pöschwies geht unter anderem hervor, dass beim Privatkläger im rechten Auge eine kleine unbedeutende Suffusion (Bluterguss) festgestellt wurde, was auf der Fotodokumentation des Privatklägers erkennbar ist (vgl. UA act. 65 f.). Auch wenn die dokumentierte Verletzung grundsätzlich auf das Drücken eines Fingers ins Auge zurückgeführt werden könnte, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Augenverletzung im Rahmen der Auseinandersetzung und des Gerangels auf andere Weise verursacht wurde. Auf den Videoaufzeichnungen ist erkennbar, dass während der Auseinandersetzung mehrere der sechs anwesenden Justizvollzugsange- stellten versuchten, den um sich schlagenden Privatkläger zu Boden zu führen und zu arretieren, dies insbesondere auch durch Halten im Kopfbereich. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass sich die Suffusion im Zuge des Transports durch das Treppenhaus und den dabei durch den Privatkläger berichteten, jedoch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- - 17 - Aarau nicht vorgeworfenen und angeklagten Handlungen (vgl. UA act. 89; UA act. 93; Protokoll Hauptverhandlung S. 5), ereignet hat. 6.4. In Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten, des Arztberichts und den Videoaufzeichnungen der JVA bestehen nicht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger während des Vorfalles vom 19. Juli 2019 mit seinem Finger ins rechte Auge gedrückt hat. Der angeklagte Sachverhalt (vgl. Anklage, Abs. 3) ist in diesem Punkt somit nicht erstellt. 6.5. Nach dem Gesagten lässt sich der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die zwei Fusstritte und die zwei Schläge gegen den Kopf des Privatklägers anhand der Videoaufzeichnungen der JVA Lenzburg erstellen (vgl. Ziff. 5.2). Nicht erstellt ist hingegen das Drücken des Fingers ins Auge des Privatklägers (vgl. Ziff. 6.4). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. Urteil E. 3.2.2), hatten die beteiligten Arbeitskollegen (K., L., M., N., O.) ihre Aufmerksamkeit gänzlich auf das hektische Geschehen gerichtet, während die Vorgesetzten P. und Q. nicht persönlich zugegen waren und sich deren Einschätzung der Sachlage im Übrigen bereits bei den Akten befindet (vgl. UA act. 29 f., UA act. 34 ff.). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Befragung der vorgenannten Personen. Das vom Beschuldigten zu den Akten gereichte Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. März 2022 in Sachen Q. mit Gegenstand der Begünstigung (ST.2021.116, vgl. Beilagen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung) ist für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache mit Gegenstand des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung zudem unerheblich. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger während des Gerangels zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie mit der linken Faust einen Schlag gegen dessen Kopf versetzte. Zudem hat der Beschuldigte dem Privatkläger ein weiteres Mal gegen das Gesicht geschlagen, als dieser bereits gefesselt und in Bauchlage war. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem Finger ins Auge drückte. 8. 8.1. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Behörden- mitglieder oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. - 18 - Einen Amtsmissbrauch in diesem Sinne begeht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_185/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1.1). 8.2. 8.2.1. Der Beschuldigte war als Justizvollzugsangestellter der JVA Lenzburg im Zeitpunkt des Vorfalles vom 11. Juli 2019 Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und handelte damit auch im Rahmen seiner Funktion. Unbestritten verfügte er somit über Amtsgewalt. 8.2.2. Wie auf den Videoaufzeichnungen zu sehen ist, gingen die Justizvoll- zugsangestellten gegen den Privatkläger vor, nachdem dieser eine "Kampfstellung" einnahm. Mit der Vorinstanz verfolgten sie damit ein legitimes Ziel, nämlich den Privatkläger zu Boden zu führen (vgl. Urteil E. 5.2) und den Selbstschutz zu erreichen. Die dazu gewählten Mittel müssen jedoch zu jedem Zeitpunkt verhältnismässig sein. Vorliegend gelang es den sechs anwesenden Justizvollzugsangestellten, den um sich schlagenden Privatkläger zu Boden zu führen und diesen soweit festzuhalten (ab 08:50:46). Die Justizvollzugsangestellten fixierten dabei die Arme und Beine des Privatklägers und hielten seinen Kopf fest. Die bei der Handlung angewendeten Mittel der passiven Gewalt sind als verhältnismässig zu taxieren. Die Justizvollzugsangestellten und damit auch der Beschuldigte handelten bis zu diesem Zeitpunkt der Situation angepasst. 8.2.3. Nachdem der Privatkläger zu Boden geführt und durch mehrere Justizvollzugsangestellte festgehalten wurde, erhob sich der Beschuldigte und fügte dem Privatkläger zwei Tritte mit dem rechten Fuss gegen dessen Oberkörper zu (08:51:01). Auch wenn die Arretierung des Privatklägers zum Zeitpunkt der Fusstritte des Beschuldigten noch nicht ganz abgeschlossen war, lag der Privatkläger bereits vollständig am Boden und konnte durch die sechs Justizvollzugsangestellten an Armen, Beinen und Kopf festgehalten werden. Dem Privatkläger war es in dieser Lage kaum mehr möglich, sich weiter gegen das Anlegen von Hand- und Fussfesseln zu wehren, geschweige denn, um sich zu schlagen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 16 ff.) waren zwei Fusstritte gegen den Oberkörper im Hinblick auf die vollständige Arretierung des - 19 - Privatklägers zu diesem Zeitpunkt unnötig und gingen in der konkreten Situation über das erlaubte Mass an körperlicher Einwirkung hinaus. Alle anderen Vollzugsangestellten beschränkten sich denn auch auf die Anwendung von passiver Gewalt, indem sie den Privatkläger an Armen, Beinen und Kopf festhielten und sich teilweise auf seinen Körper legten, um mit der Arretierung fortfahren zu können (vgl. 08:50:57). Da sich Solches bereits aus der Videoaufzeichnung ergibt, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach das Video "Polizei erklärt Techniken – Deshalb sehen Festnahmen so brutal aus" als Beweismittel zu den Akten zu nehmen sei, abzuweisen. Hinsichtlich der zwei Fusstritte gegen den Oberkörper des Privatklägers ist der objektive Tatbestand des Amtsmiss- brauchs somit zu bejahen. 8.2.4. Im folgenden Verlauf der Auseinandersetzung lag der Privatkläger weiterhin auf dem Rücken und wurde von den Justizvollzugsangestellten festgehalten. Der neben ihm kniende Beschuldigte holte sodann mit dem linken Arm aus und fügte dem Privatkläger einen Schlag gegen den Kopf zu (08:51:15). Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass der Privatkläger zu dieser Zeit eine Spuckhaube trug (08:51:17). Der vom Beschuldigten geltend gemachte Biss des Privatklägers in den Daumen und Finger der rechten Hand (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 22, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) ist im Moment des Schlags mit dem linken Arm respektive kurz vorher nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten ist auch nicht erkennbar, dass die Fingerkuppe seines schwarzen Handschuhs abgebissen wurde (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 22 mit Verweis auf 08:51:20). Entgegen seiner Auffassung ist an der besagten Stelle lediglich zu sehen, wie der Beschuldigte die Hand des Privatklägers umgreift und als Folge dessen die Finger des Privatklägers und nicht etwa seine eigenen zu sehen sind. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte keinerlei bei einem Biss in den Finger zu erwartende Abwehrreaktion im Sinne eines raschen Zurückziehens oder Zuckens der betroffenen rechten Hand bzw. des rechten Arms zeigt. Vielmehr hält er die mutmasslich gebissene Hand bzw. den Arm sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Schlag gegen den Privatkläger ruhig in Position. Nach dem Gesagten ist die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich im konkreten Fall nicht um eine gezielte Schlagbewegung, sondern um eine Abwehrhandlung nach einem Biss des Privatklägers gehandelt habe, was sich auch daraus ergebe, dass er die linke, schwache Hand eingesetzt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 23) als reine Schutzbehauptung zu werten. Es gab in der konkreten Situation keinerlei ersichtlichen Anlass, dem Privatkläger mit der Faust einen Schlag in dessen Kopfbereich zu versetzen. Der Beschuldigte hat zudem auch beim zweiten Schlag nicht die rechte, sondern die linke Hand eingesetzt (vgl. E. 5.2.). Nachdem der Privatkläger soweit unter Kontrolle gebracht worden - 20 - war, war der Schlag des Beschuldigten nicht gerechtfertigt und entsprach einer unverhältnismässigen, der Situation nicht angepassten Gewaltan- wendung. Auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich mit Ausnahme des Beschuldigten sämtliche anwesende Vollzugsangestellte stets passiv verhielten und den Privatkläger zu keiner Zeit schlugen. Hinsichtlich des ersten Faustschlags gegen den Kopf des Privatklägers ist der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs somit zu bejahen. 8.2.5. Hinsichtlich des zweiten Schlags gegen den Kopf des Privatklägers ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und ein weiterer Justizvollzugs- angestellter die dem Privatkläger über den Kopf gezogene Spuckhaube zurecht richteten, während der Privatkläger in Hand- und Fussfesseln ruhig auf dem Boden lag und seine Gegenwehr in diesem Zeitpunkt bereits vollständig eingestellt hatte. Der Beschuldigte schlug daraufhin mit der linken Hand gegen den Kopf des Privatklägers (08:55:20/08:55:21), und zwar derart, dass dieser auf die rechte Seite geschleudert wurde. Auch falls der Privatkläger – wie vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 31, Protokoll der Berufungsver- handlung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 32) – gespuckt oder gebissen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen hat. Der Privatkläger lag im Zeitpunkt des Schlags auf dem Bauch und war durch Hand- und Fussfesseln praktisch vollständig immobilisiert. Ausserdem trug er bereits eine Spuckhaube, wodurch der Beschuldigte, selber mit Handschuhen ausgerüstet, ausreichend geschützt war. Wäre es sodann die Absicht des Beschuldigten gewesen, den Kopf des Privatklägers auf die andere Seite zu drehen, wäre dies auch ohne Gewaltanwendung möglich gewesen. Hinsichtlich des zweiten Schlags gegen den Kopf des Privatklägers ist der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs somit ebenfalls zu bejahen. 8.2.6. Dass die Interventionen des Beschuldigten zur Erreichung des an sich legitimen Ziels, nämlich den Privatkläger zu Boden zu führen und die Situation zu beruhigen, in allen drei Konstellationen mit einer unverhältnis- mässigen Gewaltanwendung erfolgten, zeigt sich auch im Vergleich zum Verhalten der übrigen anwesenden Justizvollzugsangestellten. Wie auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, wendeten sie zur Arretierung des Privatklägers ausschliesslich passive Gewalt an. Sie griffen nach den Armen und Beinen sowie dem Kopf des Privatklägers, um diesen zu Boden zu führen und festzuhalten. Es ist während des Gerangels nicht erkennbar, dass einer der übrigen fünf Justizvollzugsangestellten zu einer Schlag- oder Trittbewegung gegen den Privatkläger ausholte, insbesondere auch nicht, als der Privatkläger seine Gegenwehr noch nicht vollends eingestellt hatte. - 21 - In Bezug auf die zwei Fusstritte gegen den Oberkörper und die zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich des Privatklägers hat der Beschuldigte demnach den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt. 8.3. 8.3.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ein vorsätzliches Verhalten, zumindest in Form von Eventualvorsatz voraus. Der Täter muss wissentlich und willentlich seine Amtsgewalt missbrauchen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Dabei muss der Täter um seine Sondereigenschaft als Beamter und mithin seine Amtsgewalt wissen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, nachfolgend zit. [BSK StGB], N. 22 zu Art. 312 StGB). Zudem setzt der subjektive Tatbestand einen besonderen Vorsatz voraus, der in zwei alternativen Formen vorliegen kann, nämlich entweder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder in der Absicht, einem anderen zu schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1). Die Schädigungsabsicht kann dabei in der Zwangshandlung selbst liegen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB). 8.3.2. Als Angestellter der JVA Lenzburg war sich der Beschuldigte seiner Amtseigenschaft als Beamter bewusst. Die Überbringung des Privatklägers stellte zudem eine anspruchsvolle Herausforderung dar. Es lag denn auch eine hektische Situation vor. Dennoch dürfte dies für den Beschuldigten als Justizvollzugsangestellten keine vollkommen neue Herausforderung dargestellt haben. Als langjähriger Mitarbeiter der Hochsicherheitsab- teilung der JVA Lenzburg (9 Jahre; vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 7 f.) wurde der Beschuldigte gerade für solche hektischen Situationen ausgebildet. Genau deswegen war ja auch er, zusammen mit fünf weiteren Justizvollzugsangestellten, im Einsatz. Dem Beschuldigten war im Zeitpunkt der Fusstritte und des ersten Schlags sowie auch beim zweiten Schlag gegen den Privatkläger bewusst, dass die Situation durch die Justizvollzugsangestellten soweit unter Kontrolle gebracht war und der zu Beginn um sich schlagende Privatkläger zu Boden geführt und festgehalten werden konnte. Er wusste somit, dass er im Zuge der beiden Fusstritte und Schläge seine Amtsgewalt gegenüber dem Privatkläger missbrauchte. Da der Beschuldigte diese Tritte und Schläge gezielt gegen den Oberkörper bzw. den Kopf des wehrlosen Privatklägers ausführte, ist zudem davon auszugehen, dass er eine Schädigung des Privatklägers beabsichtigte. Da der Beschuldigte sowohl in Bezug auf seine Amtsgewalt als auch auf die Schädigung des Privatklägers vorsätzlich handelte, ist der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu bejahen. - 22 - 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, aus § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Weisung des Direktors zum Einsatz der Waffe (vgl. UA act. 55) ergebe sich, dass zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, zur Verteidigung und zur Deeskalation auch Körpergewalt eingesetzt werden dürfe, weshalb das Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 47, vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 40 ff.). 8.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht in Abrede gestellt wird, dass die Anwendung von angemessener (passiver) Körpergewalt zur Klärung und Deeskalation der Situation angewendet werden durfte (vgl. Ziff. 8.2.2). Diese muss jedoch der konkreten Situation und den Umständen angepasst und verhältnismässig sein. Anhand der sich bei den Akten befindenden Schreiben ist erstellt, dass es bereits vor dem Vorfall vom 11. Juli 2019 zu teilweise angespannten Verhältnissen gekommen ist (vgl. UA act. 31 ff). Weiter zeigen die Videoaufzeichnungen, dass die Auseinandersetzung durch das Einnehmen einer Kampfstellung und die nachfolgenden Faustschläge in Richtung der Justizvollzugsangestellten seitens des Privatklägers ausgelöst und damit auch von ihm provoziert wurde. Dennoch gilt es die konkreten Handlungen des Beschuldigten unter den jeweiligen Gegebenheiten zu betrachten. Im Zeitpunkt der Fusstritte und der Schläge gegen den Oberkörper bzw. den Kopfbereich des Privatklägers war die Situation durch die Justizvollzugsangestellten soweit geklärt und beruhigt worden und der Privatkläger war bereits teilweise immobilisiert. Auf den Videoaufzeichnungen sind entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine Anzeichen einer erneuten Eskalation der Situation ersichtlich, welche eine Intervention durch aktive Gewaltanwendung notwendig gemacht hätten (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 51, Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 21 f., Rz. 44 ff.). Als der Beschuldigte den Privatkläger zunächst zwei Mal gegen den Körper trat, war dieser bereits zu Boden geführt worden und konnte von den anwesenden Justiz- vollzugsangestellten ohne aktive Gewaltanwendung an Armen, Beinen und Kopf festgehalten werden. Anlässlich des ersten Schlags des Beschuldigten gegen den Kopfbereich hatte der Privatkläger seine Gegenwehr zudem stark reduziert bzw. beim zweiten Schlag bereits vollständig eingestellt. Die restlichen Justizvollzugsangestellten führten keine Tritt- bzw. Schlagbewegungen aus. Vielmehr verhielten sie sich während der gesamten Auseinandersetzung passiv und versuchten, den Privatkläger ohne solche Interventionen zu arretieren, was ihnen im Übrigen auch gelang. Die Kraftanwendung des Beschuldigten war im ausgeführten Mass zu keiner Zeit angezeigt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf den Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Handelns - 23 - gemäss Art. 14 StGB berufen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. 8.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte durch die beiden Fusstritte gegen den Oberkörper des Privatklägers sowie die beiden Faustschläge des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB strafbar gemacht. Sind, wie vorliegend, eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen, sind sie nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten und es hat ein Teilfreispruch zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist folglich bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Drückens des Fingers ins Auge des Privatklägers in dubio pro reo freizusprechen. 9. 9.1. Der Privatkläger beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 9.2. 9.2.1. Gemäss dem Befund der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der JVA Pöschwies vom 11. Juli 2019 konnten beim Privatkläger im Gesicht, an der linken Schulter, an der rechten Oberschenkel-Innenseite und am linken Kniegelenk kleinere Schürfwunden und im Auge eine kleine Suffusion (Bluterguss) festgellt werden. Die Verletzungen wurden in einer entsprechenden Fotodokumentation festgehalten (vgl. UA act. 66 ff.). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass die im Befund beschriebenen Schürfungen im Gesicht des Privatklägers unter anderem dessen Wangen, Lippen, Nase und Stirn betrafen. Ebenfalls klar ersichtlich ist die Suffusion im rechten Auge des Privatklägers sowie die Schürfwunden an den eingangs erwähnten Stellen am Körper (vgl. UA act. 66). Kleinere Schürfwunden sind gemeinhin mit einem noch geringen Mass an Schmerzen und einer kurzen Heilungszeit verbunden. Selbiges ist für die Suffusion im Auge des Privatklägers anzunehmen, welche vom behandelnden Arzt als "unbedeutend" taxiert wurde. Der Arzt führte zudem weiter aus, der Privatkläger habe sich anlässlich der Konsultation gemäss eigenen Angaben wieder vollständig beschwerdefrei gefühlt und habe einen allgemein gesunden Eindruck gemacht (vgl. UA act. 65 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers erreichen in ihrer Schwere noch nicht die Schwelle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, da sie das Wohlbefinden des Privatklägers nur kurz beeinträchtigten. Dennoch stellen sie ihrer Intensität nach zweifelsohne einen strafbaren Eingriff in dessen körperliche Integrität dar, welcher die Voraussetzungen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. - 24 - 9.2.2. Eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB liegt mangels tatbestandsmässigem Erfolg nicht vor, weshalb der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf diesen Vorwurf zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. 6.2). Ebenso wenig liegt eine schwere Körperverletzung vor. Da die Verletzungen des Privatklägers jedoch die Voraussetzungen des tatbestandsmässigen Erfolgs der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sie dem Beschuldigten zuzurechnen sind. 9.3. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall in der JVA Lenzburg können die dokumentierten Verletzungen unbestritten der Auseinandersetzungen vom 11. Juli 2019 zwischen dem Privatkläger und den Justizvollzugsangestellten zugeordnet werden. Hingegen lässt sich mit der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 6.2) die Täterschaft des Beschuldigten für die einzelnen Verletzungen nicht rechtsgenüglich erstellen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen und den obigen Ausführungen geht das Obergericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Fusstritte in den Oberkörper sowie zwei Schläge in den Kopfbereich versetzt hat (vgl. Ziff. 5.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Auseinandersetzung mehrere Justizvollzugsangestellte beteiligt waren. Während des Gerangels wurde der Privatkläger zu Boden geführt und dabei an seinen Armen, Beinen und seinem Kopf gepackt und gehalten. Zudem wurde er in der Folge nach eigenen Angaben und wie auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen, das Treppenhaus hinuntergezogen. Dabei sei er noch weiter getreten worden (vgl. UA act. 89; UA act. 93; Protokoll Hauptverhandlung S. 4 f.). Es ist ohne Weiteres denkbar, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers im Zuge der Inter- vention der übrigen Justizvollzugsangestellten oder während der durch die Staatsanwaltschaft nicht angeklagten Handlung des Hinunterziehens im Treppenhaus entstanden sind. Dies ist unter anderem deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil der Privatkläger auch Verletzungen an Körperstellen aufweist, welche nicht den Handlungen des Beschuldigten, wie sie im Sachverhalt erstellt wurden, zugeordnet werden können. Die Fusstritte des Beschuldigten trafen den Privatkläger am Oberkörper und die beiden weiteren Schläge im Kopfbereich, dennoch wies der Privatkläger auch an der rechten Oberschenkel-Innenseite und am linken Kniegelenk Schürfwunden auf (vgl. Ziff. 9.2.2). Nach dem erstellten Handlungsablauf mussten diese Verletzungen im Zuge der straflosen Intervention der übrigen Justizvollzugsangestellten hervorgerufen worden sein. Unter diesen Umständen genügt das Verhalten des Beschuldigten während der Auseinandersetzung nicht, um seine Täterschaft für die vorliegenden - 25 - Verletzungen des Privatklägers ohne unüberwindliche Zweifel anzu- nehmen. Der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB ist mangels Kausalität zu verneinen. 9.4. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt hat, dass die von ihm ausgeführten zwei Fusstritte und Schläge gegen den Oberkörper bzw. den Kopf zumindest zu einer Störung des Wohlbefindens des Privatklägers führen könnten und dass er auch den Willen dazu hatte. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich versucht zu haben, den Privatkläger im Sinne einer Körperverletzung zu verletzen. Jedenfalls hat sich dem Beschuldigten bei zwei Fusstritten gegen den Oberkörper und zwei ausgeführten Schlägen gegen den Kopfbereich des Privatklägers das Risiko der Verwirklichung einer Körperverletzung unter den gegebenen Umständen nicht derart aufgedrängt, dass die Bereitschaft, den Erfolg als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Selbiges hat für eine schwere Körperverletzung zu gelten. Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt und eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung ist zu verneinen. Ebenso entfällt die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, weshalb die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt abzuweisen ist. Der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist erfüllt. Da es sich dabei jedoch um eine Übertretung handelt, bleibt der Versuch straflos (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). 10. 10.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 10.2. Der Strafrahmen des Tatbestands des Amtsmissbrauchs erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Bezug auf die Sanktionsart hat die Vorinstanz zu Recht eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen (vgl. Urteil E. 7.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre. Das Obergericht erachtet daher vorliegend eine Geldstrafe für den begangenen Amtsmissbrauch ebenfalls als angemessen. - 26 - 10.3. 10.3.1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den sechs Justizvollzugsangestellten wurde durch Provokationen des Privatklägers ausgelöst und die Justizvollzugsangestellten verfolgten das an sich legitime Ziel, den um sich schlagenden Privatkläger zu Boden zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger in diesem Rahmen zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie zwei Schläge gegen den Kopfbereich versetzt, als dieser bereits zu Boden geführt und durch die anwesenden Justizvollzugsangestellten festgehalten respektive arretiert worden war. Das Verhalten des Beschuldigten war in dieser Situation völlig unangebracht und ist nicht nachvollziehbar. Die Gewaltanwendungen erfolgten, als die Situation bereits unter Kontrolle gebracht und der Privatkläger festgehalten werden konnte. Dem Privatkläger war anlässlich des ersten und zweiten Schlags gegen den Kopf zudem bereits eine Spuckhaube über den Kopf gezogen worden, weshalb er die Schläge nicht kommen sehen konnte und ihnen umso mehr wehrlos ausgeliefert war. Die Situation während der Auseinandersetzung war zwar durchaus hektisch, fordernd und angespannt. Als Justizvollzugsangestellter in der Hochsicher- heitsabteilung wurde der Beschuldigte aber gerade für solche Situationen ausgebildet. Gemäss eigenen Angaben erhielten SITRAK-Mitarbeitende regelmässig Supervisionen sowie Judo- und Interventionstrainings im Hochsicherheitstrakt selbst (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, sich wie die übrigen Justiz- vollzugsangestellten während der Auseinandersetzung unter Anwendung ausschliesslicher passiver Körpergewalt gesetzeskonform zu verhalten. Er verfügte mithin über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Entsprechend schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 2.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal gegen den Körper getreten und zwei Mal gegen den Kopf geschlagen hat, obwohl dieser bereits zu Boden geführt und festgehalten bzw. anlässlich des zweiten Schlages vollständig arretiert worden war. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Anspruch des Privatklägers, jederzeit korrekt und verhältnismässig behandelt zu werden verletzt und seine Amtsgewalt als Justizvollzugs- angestellter der JVA Lenzburg missbraucht. Das Verschulden des Beschuldigten ist dennoch, unter Einbezug aller Tatumstände, noch als leicht zu werten. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Verbindung mit einer Verbindungsbusse (vgl. unten Ziff. 10.6) dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. - 27 - 10.3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und ist erwerbstätig. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 10.4. 10.4.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ausgangspunkt ist das Nettoein- kommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). 10.4.2. Der Beschuldigte hat weder an der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 noch an der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl. GA act. 145 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Gemäss der sich bei den Akten befindenden Steuerveranlagung des Jahres 2018 erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'932.00 (steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 95'191; vgl. UA act. 8). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 210.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 18'900 (90 TS x Fr. 210.00). 10.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einem Strafaufschub darf grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vor, weshalb die Geldstrafe mit der Vorinstanz aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.6. 10.6.1. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden und neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur - 28 - bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 4'700.00 festzusetzen. 10.6.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechenden Umrechnungsschlüssel von Fr. 210.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen. 11. 11.1. Der Privatkläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositiv- Ziffer 8, wonach seine Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden. Er beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungsleistung von mindestens Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2019 zu verpflichten. 11.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Genugtuungsforderung gemäss Art. 47 OR bzw. 49 OR in Fällen leichter physischer Beein- trächtigungen korrekt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. Urteil E. 9). Es ist denn auch richtig, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinandersetzung am 11. Juli 2019 bloss vorübergehende Gesundheits- beeinträchtigungen erlitten hat (vgl. Ziff. 8.2.2), welche zwar eine Tätlichkeit darstellen, dem Beschuldigten allerdings nicht zugerechnet werden können (vgl. Ziff. 9.3). Zu berücksichtigen bleiben jedoch die Umstände, unter welchen die als Amtsmissbrauch zu taxierenden physischen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger erfolgt sind. Der Privatkläger war in sämtlichen Konstellationen von sechs Justizvollzugsangestellten körperlich fixiert und festgehalten worden und war den Tritten und Schlägen des Beschuldigten somit wehrlos ausgeliefert. Die ihm über den Kopf gestülpte Spuckhaube verunmöglichte es ihm zudem, die mehrmaligen Übergriffe kommen zu sehen. Wenn der Privatkläger die Auseinandersetzung auch ausgelöst hat, hat er ungeachtet seines Verhaltens und insbesondere unter - 29 - Berücksichtigung des vorherrschenden Machtgefälles den Anspruch darauf, von ausgebildeten Justizvollzugsangestellten jederzeit korrekt und verhältnismässig behandelt zu werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte ihn in dieser Situation ohne Grund mehrmals gezielt trat und schlug, sind die erforderlichen erschwerenden Umstände zu bejahen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten und unter Einbezug eines Zinses von 5% seit dem 11. Juli 2019 rechtfertigt sich eine Genugtuung von gesamthaft Fr. 1'000.00, welche der Beschuldigte dem Privatkläger auszurichten hat. 12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs und auf Abweisung der Genugtuungsforderung. Hingegen obsiegt er im Hinblick auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung bezüglich der Anfechtung des Freispruchs vom Vorwurf der Körperverletzung und obsiegt hinsichtlich des Schuldspruchs des Amtsmissbrauchs marginal. Zudem obsiegt er in Bezug auf seine Genugtuungsforderung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs vollumfänglich. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Anträge sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten somit zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die dem Privatkläger auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen und von ihm zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.2. 12.2.1. Nachdem dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 5/6 zu tragen. Die restlichen Parteikosten des Beschuldigten (1/6) sind unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen. - 30 - Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwert- steuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 12.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsver- handlung vom 13. September 2022 keine Kostennote eingereicht. Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb nach richterlichem Ermessen festzulegen. Der Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Strafsache angemessen und damit zu entschädigen ist ein Aufwand von rund 23 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten, soweit diese noch nicht als von der erstinstanzlichen Entschädigung abgedeckt gelten: 2 Stunden 30 Minuten; Ausarbeitung der Berufungserklärung: 1 Stunde; Berufungsbegründung, Stellungnahmen und Plädoyer: 13 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. An-/Abreise Zürich: 4 Stunden 30 Minuten; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen und kurze Nachbesprechung: 2 Stunden). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagen- den Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %, woraus eine auf gerundet Fr. 5'613.10 festzusetzende Entschädigung resultiert. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/6 der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 935.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 12.3. 12.3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren die Verurteilung des Beschuldigten für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs bezüglich des Drückens des Fingers ins Auge und den zweiten Faustschlag sowie einen Schuldspruch für versuchte schwere Körperverletzung. Zusätzlich bean- tragt er eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.00 inkl. Zins von 5% seit dem 11. Juli 2019. Vorliegend wird der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung bestätigt. Zudem wird der Beschuldigte zwar für den zweiten angeklagten Faustschlag verurteilt, vom Vorwurf des Drückens des Fingers ins Auge wird er jedoch freigesprochen. Daneben wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Zins von 5% seit dem 11. Juli 2019) gutgeheissen. Nach diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/6 der angemessenen Vertretungskosten des Privatklägers aufzuerlegen. - 31 - 12.3.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 eine Honorarnote ein und ersuchte für den Aufwand von 31.5 Stunden, Auslagen von Fr. 127.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'993.95. Der geltend gemachte Aufwand des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers erscheint ange- messen, weshalb ihm eine Entschädigung von Fr. 6'993.95 auszurichten ist. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Gemäss obigen Ausführungen und gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO wird dem Beschuldigten 1/6 dieser Entschädigung, d.h. Fr. 1'165.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) auferlegt. Diese Entschädigung fällt vollum- fänglich an den Kanton Aargau (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die restlichen 5/6 der Entschädigung, d.h. Fr. 5'828.30, sind vom Privatkläger zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten wurden dem Beschuldigten trotz des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vollständig auferlegt (vgl. Urteil E. 10). 13.2. Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrens- kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). E contrario trägt er die Verfahrenskosten nicht, wenn er nicht verurteilt wird. Wird der Beschuldigte bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dem Beschuldigten dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO). - 32 - 13.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 11. Juli 2019 zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie zwei Faustschläge in den Kopfbereich versetzt hat (vgl. Ziff. 5.2). Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Untersuchungshandlungen haben die Frage betroffen, ob das Verhalten des Beschuldigten gerechtfertigt respektive der konkreten Situation angepasst war. Sodann gingen die vorgenommenen Untersuchungs- handlungen in Bezug auf den Amtsmissbrauch sowie die Körperverletzung Hand in Hand. Es kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Untersuchung der Körperverletzung Mehrkosten entstanden sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Beschuldigten, trotz Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ob der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, ist folglich nicht zu prüfen. 13.4. Nach dem Gesagten ist die vollumfängliche Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ferner geben auch die Entschädigung des Privatklägers und die dementsprechende Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten keinen Anlass zur Korrektur. 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf das Drücken des Fingers ins Auge (Anklage, Abs. 3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf die zwei Fusstritte und des ersten Faustschlags (Anklage, Abs. 2) sowie des zweiten Faustschlags (Anklage, Abs. 4). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 - 33 - Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 210.00, d.h. Fr. 18'900.00, und einer Busse von Fr. 4'700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 (inkl. Zins von 5% seit dem 11. Juli 2019) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 1'300.00, einer Anklagegebühr von Fr. 900.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 63.00, insgesamt Fr. 2'263.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit die Auszahlung nicht bereits erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'916.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Privatkläger zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 4'958.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ausgerichtete Entschädigung wird dem Beschuldigten zu Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 4'958.10 auferlegt. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 2'200.00, werden zu 5/6 mit Fr. 1'833.35 dem Beschuldigten sowie zu 1/6 mit Fr. 366.65 dem Privatkläger auferlegt. - 34 - Die dem Privatkläger auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen und von ihm zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 935.50 auszurichten. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selber. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'993.95 auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ausgerichtete Entschädigung wird vom Privatkläger zu 5/6, d.h. Fr. 5'828.30 zurückge- fordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die restliche Entschädigung von Fr. 1'165.35 (1/6) wird dem Beschuldigten auferlegt. Sie fällt vollumfänglich an den Kanton Aargau. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 35 - Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Stierli