7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 450.00 auszurichten. 8. 8.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 16'707.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.