7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das - 35 - Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'200.00 auszurichten.