4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. 4.3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von gesamthaft 718 Tagen (28. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2019) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A.F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 9. März 2016 zu bezahlen.