Der Beschuldigte hat die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit jedoch nicht zurückzuerstatten (Art. 426 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist er deswegen nicht beschwert und es fällt eine Anfechtung durch ihn demnach ausser Betracht. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anfechtung der Entschädigung verzichtet hat, hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung zu bleiben. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt.