6.2. Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit einer Überprüfung nicht zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 6.3. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'851.60 erscheint als sehr hoch. - 33 -