Die vorgenommenen Beweiserhebungen, insbesondere die Befragungen, betrafen in der Regel sämtliche ihm gemachten Vorhalte. Insbesondere fanden hinsichtlich der mehrfachen Nötigung keine separaten Beweiserhebungen statt. Der genannte Vorwurf stand sodann in einem engen und direkten Zusammenhang zu den ihm vorgeworfenen Sexualdelikten. Entsprechend fällt der zusätzliche Freispruch mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht, womit es sich nach wie vor als gerechtfertigt erweist, dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.