Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz der ergangenen Teilfreisprüche sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, was nicht zu beanstanden ist. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 10.1). Mit vorliegendem Urteil ist der Beschuldigte im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zusätzlich von der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Vorwürfen ganzheitlich ermittelt wurde. Die vorgenommenen Beweiserhebungen, insbesondere die Befragungen, betrafen in der Regel sämtliche ihm gemachten Vorhalte.