Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 450.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin den genannten Betrag auszurichten.