Unter Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils und der ihm Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigenden und angemessenen Aufwendungen, erweist sich für die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 sowie weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von - 32 -