5.4. Auch die unentgeltliche Vertreterin ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Auch sie hat keine Kostennote eingereicht. Unter Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils und der ihm Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigenden und angemessenen Aufwendungen, erweist sich für die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 sowie weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden als angemessen.