Für die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Stellungnahmen vom 21. Januar 2022 und vom 15. Februar 2022 sowie für weitere Aufwände im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen erweist sich unter Beachtung der Bindungswirkung ein entschädigungspflichtiger Aufwand von insgesamt 4 ½ Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 bis AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'000.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den genannten Betrag auszurichten.