Der amtliche Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht, weshalb eine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Dabei ist zu beachten, dass zum vornherein nur noch Anträge und Ausführungen im Rahmen der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils zulässig waren. Für die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Stellungnahmen vom 21. Januar 2022 und vom 15. Februar 2022 sowie für weitere Aufwände im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen erweist sich unter Beachtung der Bindungswirkung ein entschädigungspflichtiger Aufwand von insgesamt 4 ½ Stunden als angemessen.