Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO; Art. 30 Abs. 3 OHG), weshalb die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu Lasten der Staatskasse gehen. 5.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der amtliche Verteidiger ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).