5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2019 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderung. - 31 - Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 4'200.00 wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).