Es handelt sich dabei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal die vorinstanzliche Strafe nicht herabgesetzt wird bzw. die Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich höher ausgefallen ist. In allen weiteren Punkten wird seine Berufung abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 6'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu verlegen.