5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung nur insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er von der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen ist und ihm sein Mobiltelefon nach Löschung der pornografischen Daten herauszugeben ist. Es handelt sich dabei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal die vorinstanzliche Strafe nicht herabgesetzt wird bzw. die Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich höher ausgefallen ist.