4.2. Die Vorinstanz hat A.F. eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 8). A.F. hat durch die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität erfahren, wobei sich insbesondere die hohe Anzahl an Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen genugtuungserhöhend auswirken. Der Beschuldigte hat darüber hinaus während der Dauer von mehreren Monaten die Handlungsfreiheit von A.F. durch eine Kombination von Drohungen/Nötigungen, Beschimpfungen, tätlichen und sexuellen Übergriffen massiv eingeschränkt. - 30 -