1998, S. 135). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre, und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist somit eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der dem Sachrichter ein beträchtlicher Ermessensspielraum zusteht. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).