Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, dem Grad des Verschuldens des Schädigers, einem allfälligen Selbstverschulden des Opfers sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Daneben können sich auch andere Umstände, wie das Verhalten des Schädigers vor oder nach der Tat oder das Alter des Betroffenen, auf die Höhe der Genugtuung auswirken (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. Aufl. 1998, S. 135).