Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 718 Tagen (28. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2019) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Nachdem keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario).