Nachdem die der Geldstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche nicht angefochten bzw. die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils nicht darauf zurückzukommen. Mithin kann hinsichtlich der Geldstrafe auf das Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2019 verwiesen werden. 3.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und – teilweise als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'700.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. - 29 -