3.4. Das Obergericht hat für die übrigen Delikte mit Urteil vom 15. Oktober 2019 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2017 eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen. Diese war unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots auf 270 Tagessätze à Fr. 10.00 festzusetzen.