Da indessen nur der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, kann das Strafmass nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, auch wenn sich diese in Anbetracht mehrerer Dutzend Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen als nicht mehr schuldangemessen mild erweist. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB).