3.3.3. Für die mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wäre mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen. Diese Freiheitsstrafe wäre aufgrund der vom Beschuldigten begangenen, teilweise versuchten sexuellen Nötigungen zusätzlich zu erhöhen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sieht als mögliche Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Mit Blick auf das individuelle Verschulden wäre nach Ansicht des Obergerichts bei isolierter Betrachtung aber unabhängig davon, ob eine versuchte oder vollendete Tatbegehung vorliegt, auf eine Einzelstrafe von über einem Jahr und damit jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (siehe hierzu auch BGE 132 IV 120 E. 2).