Sie liegen zeitlich jedoch so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren 66 Vergewaltigungen mit einem erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität von A.F. verbunden war. Es handelt sich mithin um eine sehr hohe Anzahl Vergewaltigungen. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren 66 Vergewaltigungen in Anwendung des - 28 - Asperationsprinzips um 8 Jahre auf die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu erhöhen.